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Die Frage der Zulässigkeit von Privatkopien von urheberrechtlich geschützten Inhalten beschäftigt viele, nicht zuletzt den Gesetzgeber. Mit Wirkung zum 1.1.2008 wurde das Urhebergesetz der Bundesrepublik Deutschland an die Bedürfnisse des digitalen Zeitalters angepasst und einige wesentliche Änderungen vorgenommen.

Im Zusammenhang mit den Diensten von ipodload ist insbesondere das Recht auf die Privatkopie von Bedeutung. Im Kern betreffen uns folgende Neuregelungen:

1. Erhalt der Privatkopie

Die private Kopie nicht kopiergeschützter Werke bleibt weiterhin, auch in digitaler Form, erlaubt. Das neue Recht enthält aber eine Klarstellung: Bisher war die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten. Dieses Verbot wird nunmehr ausdrücklich auch auf unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlagen ausgedehnt. Auf diese Weise wird die Nutzung illegaler Tauschbörsen klarer erfasst. In Zukunft gilt also: Wenn für den Nutzer einer Peer-to-Peer-Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt – z. B. weil klar ist, dass kein privater Internetnutzer die Rechte zum Angebot eines aktuellen Kinofilms im Internet besitzt –, darf er keine Privatkopie davon herstellen.

2. Verbot des Knackens von Kopierschutz

Es bleibt auch bei dem Verbot, einen Kopierschutz zu knacken. Das ist durch EU-Recht zwingend vorgegeben. Die zulässige Privatkopie findet dort ihre Grenze, wo Kopierschutzmaßnahmen eingesetzt werden. Die Rechtsinhaber können ihr geistiges Eigentum durch derartige technische Maßnahmen selbst schützen. Diesen Selbstschutz darf der Gesetzgeber ihnen nicht aus der Hand nehmen. Es gibt kein „Recht auf Privatkopie“ zu Lasten des Rechtsinhabers. Dies ließe sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten: Eine Privatkopie schafft keinen Zugang zu neuen Informationen, sondern verdoppelt lediglich die bereits bekannten.

Der entsprechende Paragraph des Urhebergesetzes lautet in der aktuellen Fassung:
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

Die Lösung von ipodload

Daher ist unsere Leistung auch nicht das Vervielfältigen als solches, sondern die Vermietung der Geräte zur Vervielfältigung durch Sie, den Anwender! Alle von uns angebotenen Services versetzen Sie lediglich in die Lage, höchstselbst die Vervielfältigung durchzuführen; Sie haben die "Prozeß- und Ordnungskontrolle":

1. Bei unserem Verleih-Service haben Sie logischerweise die alleinige Kontrolle über den Prozeß,
    da Sie das Gerät in Ihren Räumlichkeiten betreiben.
2. Bei unserem Remote-Service haben Sie auch die Kontrolle über den Vervielfältigungsprozeß,
    da Sie den Prozeß durch unser Web-Frontend starten, Sie sind also virtuell am Startknopf.

Sie haben alle Handlungen zum Erstellen der Privatkopie (das Ein- und Auspacken der CDs, versenden der CDs, bestätigen des Startknopfs etc,) aber auch den Abbruch des Vorgangs selbst in der Hand.

...und die GEMA?

Selbstverständlich haben wir uns auch bei der GEMA, Deutschen Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, nach deren Einschätzung erkundigt. Nach der uns erteilten Auskunft werden durch diese Dienstleistung KEINE GEMA-GEBÜHREN anfallen!

 

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